Cookie-Banner-Pflicht: Wann eine Handwerker-Website keinen braucht

Stand: 12. Oktober 2026

Website mit einem Einwilligungs-Banner und einem Schalter am unteren Rand

Ein Einwilligungs-Banner braucht Ihre Website nur, wenn sie Informationen auf dem Gerät der Besucher speichert oder ausliest, die nicht unbedingt erforderlich sind. Das betrifft vor allem Tracking-Dienste, externe Werbe-Pixel oder eingebettete Inhalte Dritter. Wenn Sie auf solche Funktionen verzichten und ausschließlich technisch notwendige Cookies einsetzen, können Sie ohne Banner auskommen.

Woher die Unsicherheit kommt

Viele Handwerksbetriebe sind verunsichert. Sie sehen auf fast jeder großen Website ein Cookie-Banner und fragen sich, ob ihre eigene Seite das auch braucht. Die Sorge vor Abmahnungen ist verständlich. Doch nicht jede Website muss einen solchen Banner anzeigen. Die Pflicht entsteht erst durch bestimmte technische Funktionen. Wer diese Funktionen kennt und bewusst darauf verzichtet, spart sich den Banner. Der entscheidende Punkt ist: Ihre Website muss diesen Verzicht dann auch tatsächlich einhalten. Ein Banner wegzulassen, während im Hintergrund Daten fließen, reicht nicht aus.

Was § 25 TDDDG regelt

Die Grundlage für die Frage nach dem Banner findet sich im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG. Genauer gesagt in § 25 TDDDG. Dieser Paragraph regelt den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Endgeräten.

Absatz 1 besagt: Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers oder der Zugriff darauf ist nur mit dessen Einwilligung zulässig. Diese Einwilligung muss auf Grundlage klarer und umfassender Informationen erfolgen. Information und Einwilligung richten sich dabei nach den Vorgaben der DSGVO. Das bedeutet: Sobald Ihre Website etwas auf dem Smartphone oder Computer eines Besuchers ablegt oder dort ausliest, greift diese Regel.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme. Absatz 2 Nummer 2 desselben Gesetzes nennt den Fall, in dem keine Einwilligung nötig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit Sie als Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitstellen können. Für eine Handwerker-Website heißt das konkret: Ein Cookie, das eine ausdrücklich gewählte Spracheinstellung speichert, fällt unter diese Ausnahme. Alles, was darüber hinausgeht, benötigt eine Einwilligung. Und genau für diese Einwilligung nutzen Websites in der Praxis einen Banner.

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Prüfliste: Was auf Ihrer Seite einen Banner auslöst

Um zu beurteilen, ob Ihre Website einen Banner benötigt, müssen Sie prüfen, welche Dienste im Hintergrund arbeiten. Die folgende Liste zeigt typische Auslöser. Dies ist eine technische Orientierungshilfe und keine Rechtsaussage für Ihren Einzelfall.

  • Analyse-Tools mit Cookies: Nutzen Sie Programme, die das Verhalten Ihrer Besucher aufzeichnen? Solche Tools setzen oft Cookies, die über das technisch Notwendige hinausgehen.
  • Werbe-Pixel: Haben Sie Code-Schnipsel von sozialen Netzwerken oder Suchmaschinen eingebunden, um Werbung zu messen? Diese Pixel greifen auf Geräteinformationen zu.
  • Eingebettete Videos oder Karten externer Anbieter: Zeigen Sie ein Video direkt auf Ihrer Startseite oder laden Sie eine Karte automatisch beim Seitenaufruf? Wenn diese externen Anbieter beim Laden Daten auf dem Gerät des Besuchers setzen, löst das die Pflicht zur Einwilligung aus.
  • Spam-Schutz im Kontaktformular: Nutzen Sie Google reCAPTCHA? Google setzt dabei nach eigener Angabe beim Ausführen ein Cookie (_GRECAPTCHA) für seine Risikoanalyse. Ob das ohne Einwilligung zulässig ist, lassen Sie im Einzelfall prüfen. Ein Spam-Schutz ohne Drittanbieter, etwa ein für Menschen unsichtbares Formularfeld, legt nichts auf dem Gerät ab.
  • Chat-Widgets externer Anbieter: Bieten Sie einen Live-Chat an, der von einem Drittanbieter betrieben wird? Auch solche Widgets können Cookies setzen oder Daten auslesen, die nicht zwingend für den reinen Aufruf der Website nötig sind.

Wenn Sie einen dieser Punkte bejahen, speichert Ihre Website Informationen auf dem Endgerät der Besucher oder liest sie aus, die nicht unbedingt erforderlich sind. In diesem Fall verlangt das Gesetz eine Einwilligung.

So kommt eine Handwerker-Seite ohne Banner aus

Der Weg zu einer Website ohne Banner führt über den bewussten Verzicht auf die genannten Auslöser. Sie gestalten Ihre Seite so, dass sie ausschließlich technisch notwendige Funktionen nutzt.

Das beginnt bei den Analyse-Tools. Wenn Sie auf Tracking-Cookies verzichten, fällt ein häufiger Grund für einen Banner weg. Einfache Server-Statistiken ohne Cookies legen nichts auf dem Gerät der Besucher ab. Für die Verarbeitung auf Ihrem Server gilt trotzdem die DSGVO.

Auch bei externen Inhalten wie Karten oder Videos gibt es einen Weg. Anstatt eine Karte sofort beim Laden der Seite einzubinden, zeigen Sie zunächst nur einen Platzhalter oder ein statisches Bild an. Die eigentliche Karte lädt erst, wenn der Besucher aktiv auf einen Button klickt. Ein kurzer Hinweis direkt am Platzhalter nennt den Anbieter und was beim Laden passiert. So wird die Einwilligung genau dann eingeholt, wenn sie gebraucht wird, und nicht per Banner beim ersten Seitenaufruf. Dasselbe Prinzip gilt für eingebettete Videos.

Zuletzt bleiben nur die technisch notwendigen Cookies übrig. Ein Beispiel dafür ist die Speicherung einer Spracheinstellung. Wenn ein Besucher auswählt, ob er die Seite auf Deutsch oder Englisch sehen möchte, muss Ihr System diese Wahl für die Dauer des Besuchs speichern. Das ist unbedingt erforderlich, um den gewünschten Dienst bereitzustellen. Hierfür greift die Ausnahme aus § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG.

Wichtig ist dabei: Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Website dieses Konzept strikt einhält. Es reicht nicht, den Banner einfach abzuschalten. Die Technik im Hintergrund muss passen. Lassen Sie Ihre Seite prüfen, bevor Sie einen bestehenden Banner entfernen.

Was trotzdem Pflicht bleibt

Auch wenn Sie auf einen Cookie-Banner verzichten können, gelten andere gesetzliche Pflichten unverändert weiter. Die Gestaltung Ihrer Website ändert nichts an den grundlegenden Informationspflichten für Handwerksbetriebe.

Das Impressum muss vorhanden sein. Die Impressumspflicht bleibt unabhängig davon bestehen, ob Sie einen Banner nutzen oder nicht. Die genauen Anforderungen finden Sie in § 5 DDG. Dort ist geregelt, welche Angaben Sie machen müssen, damit Besucher und Geschäftspartner wissen, wer hinter der Website steht. Name, Anschrift, Kontaktdaten und je nach Rechtsform weitere Angaben gehören dazu.

Neben dem Impressum benötigen Sie eine Datenschutzerklärung. Auch wenn Sie keine Tracking-Cookies setzen, verarbeiten Sie Daten. Allein der Aufruf Ihrer Website führt dazu, dass Ihr Server bestimmte technische Informationen verarbeitet. Darüber müssen Sie informieren. Die Erklärung sollte klar benennen, welche Daten erhoben werden, warum das geschieht und welche Rechte die Besucher haben.

Eine saubere Struktur hilft Ihnen dabei. Trennen Sie die technischen Funktionen strikt von den rechtlichen Texten.

ElementFunktionPflicht
Cookie-BannerHolt Einwilligung für nicht notwendige Cookies einNur nötig, wenn solche Cookies gesetzt werden
ImpressumIdentifiziert den Betreiber der WebsiteImmer Pflicht gemäß § 5 DDG
DatenschutzerklärungInformiert über die DatenverarbeitungImmer Pflicht
Technisch notwendige CookiesStellen die Funktion der Seite sicherKein Banner nötig gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG

Was eine Handwerker-Website außer einem sauberen Datenschutz leisten muss, damit aus Besuchern Anfragen werden, steht in Website für Handwerker. Wer zusätzlich Anzeigen schaltet, findet die Klickpreise je Gewerk in Google Ads für Handwerker. Ob die eigene Website neben den Portalen als Weg zu Aufträgen trägt, steht in MyHammer-Alternative: eigene Anfragen statt Gebühr.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Quellen

  1. Google for Developers: reCAPTCHA FAQ (Does reCAPTCHA use cookies?) (2026-10-12)
  2. § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) (2026-09-29)
  3. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – Allgemeine Informationspflichten (2026-09-29)

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